Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 88 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/88#abs-1 (1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/88#abs-2 (2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/88#abs-3 (3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 87 § 89