§ 87 HeilBerG (Brandenburg) — Anhörung

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Antragstellerinnen und Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.