nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 85 HeilBerG (Brandenburg) — Eröffnung der Hauptverhandlung

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.

(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.

---

Zitiervorschlag: § 85 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/85

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
