Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 84 Nichterscheinen, Verfahrensaussetzung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/84#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/84#abs-2 (2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.