Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 82 Anordnung der Hauptverhandlung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/82#abs-1 (1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von der oder dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/82#abs-2 (2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/82#abs-3 (3) Der oder die Vorsitzende lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände sowie der Antragstellerinnen und Antragsteller angegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/82#abs-4 (4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.