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# § 82 HeilBerG (Brandenburg) — Anordnung der Hauptverhandlung

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von der oder dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Der oder die Vorsitzende lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände sowie der Antragstellerinnen und Antragsteller angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

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Zitiervorschlag: § 82 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/82

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