Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 60 Berufsgerichte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/60?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Berufsgerichte sind:
das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Potsdam angegliedert ist,
das Landesberufsgericht für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz, das dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/60?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 11.04.2017 – 6 Bf 81/15.HBGZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.