Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 61 Besetzung der Berufsgerichte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/61#abs-1 (1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/61#abs-2 (2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/61#abs-3 (3) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/61#abs-4 (4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach den Absätzen 1 und 2 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/61#abs-5 (5) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.

§ 60 § 62