Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 38 Weiterbildung
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-1 (1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-2 (2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-3 (3) Die Weiterbildung in den Schwerpunkten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-4 (4) Die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird grundsätzlich ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten in Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter drei Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Weiterzubildenden sind angemessen zu vergüten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-5 (5) Die zuständige Kammer kann im Rahmen ihrer Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung treffen. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Weiterbildung in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden kann. In diesem Fall muss die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Kammer auch im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 4 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-6 (6) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 35 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/38#abs-7 (7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.