Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 39 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/39#abs-1 (1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, im öffentlichen Dienst oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) einschließlich der Praxen ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Weiterbildung mit anderen Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/39#abs-2 (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Die Ermächtigung kann befristet erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/39#abs-3 (3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/39#abs-4 (4) Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 38 § 40