Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 37 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/37#abs-1 (1) Bezeichnungen nach § 35 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/37#abs-2 (2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/37#abs-3 (3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.

§ 36 § 38