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§ 30 HeilBerG (Brandenburg) — Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.