Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz HeilBerG § 25a Ehrenamtlichkeit Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Kammermitglieder üben ihre Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen und sonstigen Gremien ehrenamtlich aus.Abschnitt 4Durchführung der Kammeraufgaben