Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 26 Beiträge und Gebühren
Stand: 01.08.2026
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1 Entscheidung zu § 26 HeilBerG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/26#abs-1 (1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge. Sie sind berechtigt, Daten über die Einkünfte der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/26#abs-2 (2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regeln die Gebührenordnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/26#abs-3 (3) Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder sowie die in Absatz 2 genannten Gebühren werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.