Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 13 Mitglieder der Kammerversammlung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/13?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 80 Mitglieder an. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/13?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Für je

1.

150

Angehörige der Landesärztekammer,

2.

40

Angehörige der Landesapothekerkammer,

3.

55

Angehörige der Landestierärztekammer,

4.

70

Angehörige der Landeszahnärztekammer

ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/13?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.

§ 12 § 14