Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 13 Mitglieder der Kammerversammlung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/13#abs-1 (1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 80 Mitglieder an. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/13#abs-2 (2) Für je
1.
150
Angehörige der Landesärztekammer,
2.
40
Angehörige der Landesapothekerkammer,
3.
55
Angehörige der Landestierärztekammer,
4.
70
Angehörige der Landeszahnärztekammer
ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/13#abs-3 (3) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.