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HeilBerG

§ 12 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/12#abs-1 (1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:

durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist; eine Erklärung in elektronischer Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen;

durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 11). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/12#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist zu begründen und von den Vorstandsmitgliedern, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der begründete und unterzeichnete Beschluss ist dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.

§ 11 § 13