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HeilBerG

§ 129 Zuständigkeiten, Gebührenerhebung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/129#abs-1 (1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind zuständig für:

die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,

die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,

den Widerruf der Anerkennung der Fachkunde sowie die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,

die Überprüfung der Fachkunde nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen nach § 121 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/129#abs-2 (2) Für die Erhebung von Gebühren durch die Kammern gilt § 128 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/129#abs-3 (3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 128 § 130