Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 121 Vorsitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/121#abs-1 (1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlussfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/121#abs-2 (2) Der oder dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Landesärztekammer eingerichtet wird.

§ 120 § 122