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HeilBerG

§ 122 Stellvertretung der Mitglieder

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/122#abs-1 (1) Die Landesärztekammer bestellt für jedes Mitglied der Gutachterstelle zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/122#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter an seine Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/122#abs-3 (3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/122#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/122#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 121 § 123