Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 109 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/109#abs-1 (1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf schriftlichen Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteiles durch Beschluss

das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder

feststellen, dass Betroffene wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/109#abs-2 (2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/109#abs-3 (3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 108 § 110