Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 108 Vollstreckung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/108#abs-1 (1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/108#abs-2 (2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles als vollstreckt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/108#abs-3 (3) Die unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 107 § 109