Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 108 Vollstreckung
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/108#abs-1 (1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/108#abs-2 (2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles als vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/108#abs-3 (3) Die unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.