# § 109 HeilBerG (Brandenburg) — Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf schriftlichen Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteiles durch Beschluss

das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder

feststellen, dass Betroffene wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

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Zitiervorschlag: § 109 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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