Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 – 6t A 1014/05.TZitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 107 HeilBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/107#abs-1 (1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/107#abs-2 (2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.