Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/107#abs-1 (1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/107#abs-2 (2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.