Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung
HeilBV§ 13 Bedingungen für die Teilnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/13#abs-1 (1) Die Aufnahme eines Studiengangs setzt die Immatrikulation als Studierende oder Studierender voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/13#abs-2 (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer kombinierten Ausbildung sind zugleich Schülerinnen und Schüler einer Berufsfachschule. Dementsprechend muss die tatsächliche Aufnahme an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie oder Logopädie vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/13#abs-3 (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 müssen zudem die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach den in § 10 genannten Berufsgesetzen vorliegen.