(1) Die Aufnahme eines Studiengangs setzt die Immatrikulation als Studierende oder Studierender voraus.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer kombinierten Ausbildung sind zugleich Schülerinnen und Schüler einer Berufsfachschule. Dementsprechend muss die tatsächliche Aufnahme an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie oder Logopädie vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 müssen zudem die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach den in § 10 genannten Berufsgesetzen vorliegen.