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HeilBV

§ 14 Ausgestaltung der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/14#abs-1 (1) Studiengänge werden modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet. Die Hochschule erlässt eine Studien- und Prüfungsordnung, die des Einvernehmens des für die staatliche Prüfung nach § 18 zuständigen Staatsministeriums bedarf. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/14#abs-2 (2) Bei einer kombinierten Ausbildung in der Physiotherapie sind die in der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. Die in der Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule als auch an der Hochschule angeboten. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Die Verantwortung für den in der Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht trägt die Hochschule. Für die praktische Ausbildung der Anlage 1 Buchst. B PhysTh-APrV liegt die Verantwortung bei der Berufsfachschule. Der Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert. § 4 Abs. 6 Satz 1 BFSO Gesundheit gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/14#abs-3 (3) Bei einer kombinierten Ausbildung in der Logopädie sind die in den Anlagen 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. Die in den Anlagen 1 und 2 LogAPrO aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule als auch an der Hochschule vermittelt. Die Fächer „Stimmbildung und Sprecherziehung“, „Praxis der Logopädie“, „Praxis der Fachgebiete“ sowie „Hospitationen“ liegen in der Verantwortung der Berufsfachschule. Die in Anlage 2 LogAPrO ausgewiesenen 2 100 Stunden der praktischen Ausbildung können auf 1 900 Stunden reduziert werden. Der Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/14#abs-4 (4) Bei einem primärqualifizierenden Studiengang in der Logopädie sind die in den Anlagen 1 und 2 LogAPrO aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. Für die Bereiche „Stimmbildung“ und „Sprecherziehung“ kann von den in Anlage 1 zur LogAPrO vorgesehenen Stunden abgewichen werden. Die in Anlage 2 LogAPrO ausgewiesenen 2 100 Stunden der praktischen Ausbildung können auf 1 900 Stunden reduziert werden. Der primärqualifizierende Studiengang wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert.

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