Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung
HeilBV§ 12 Art und Dauer der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/12#abs-1 (1) Ausbildungen nach § 10 können als Studiengang an einer Hochschule – primärqualifizierender Studiengang – oder als Studiengang an einer Hochschule in Kombination mit einer berufsfachschulischen Ausbildung – kombinierte Ausbildung – angeboten werden und führen zu den Abschlüssen nach den Sätzen 2 und 3. Die Studiengänge werden durch eine Bachelorprüfung abgeschlossen und führen zu einem Bachelorabschluss. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Ausbildungen nach Satz 1 legen außerdem eine staatliche Prüfung nach § 18 ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/12#abs-2 (2) Die Ausbildungsdauer richtet sich hinsichtlich des Studiengangs nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule und hinsichtlich der berufsfachschulischen Ausbildung nach § 3 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit).