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§ 12 HeilBV (Bayern) — Art und Dauer der Ausbildung

Heilberufeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungen nach § 10 können als Studiengang an einer Hochschule – primärqualifizierender Studiengang – oder als Studiengang an einer Hochschule in Kombination mit einer berufsfachschulischen Ausbildung – kombinierte Ausbildung – angeboten werden und führen zu den Abschlüssen nach den Sätzen 2 und 3. Die Studiengänge werden durch eine Bachelorprüfung abgeschlossen und führen zu einem Bachelorabschluss. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Ausbildungen nach Satz 1 legen außerdem eine staatliche Prüfung nach § 18 ab.

(2) Die Ausbildungsdauer richtet sich hinsichtlich des Studiengangs nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule und hinsichtlich der berufsfachschulischen Ausbildung nach § 3 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit).