Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung

Bund3 Fassungen

Für fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 55 § 56a