§ 56d HebStPrV — Erlaubnisurkunde

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 19.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.