Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 2 Studiengangskonzept

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/2?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/2?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/2?asof=2020-01-18#abs-3 (3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

§ 1 § 3