§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/54#abs-1 (1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
1.
sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/54#abs-2 (2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn