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# § 54 HebG 2020 — Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn

- 1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder

- 2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn

- 1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder

- 2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.

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Zitiervorschlag: § 54 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/54

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