§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/41#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/41#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/41#abs-3 (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über