Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis

Stand: 10.01.2020

Bund

Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 39 § 41