Gesetze / Hebammengesetz HebG § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Stand: 10.01.2020 Bund Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.