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# § 41 HebG 2020 — Nichtigkeit von Vereinbarungen

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

- 1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat,

- 2. Vertragsstrafen,

- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

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Zitiervorschlag: § 41 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/41

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