Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

Bund

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

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