§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.