Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 31 Anwendbares Recht

Stand: 10.01.2020

Bund

Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

§ 30 § 32