Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 29 Wirksamkeit des Vertrages

Stand: 10.01.2020

Bund

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.

§ 28 § 30