§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 – OVG 5 NC 17/22Zitiert von 1
- VG Göttingen, 29.04.2015 – 1 A 43/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/27#abs-1 (1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/27#abs-2 (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.