Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 26 Vorsitz

Stand: 10.01.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/26#abs-1 (1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/26#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.

§ 25 § 27