§ 26 Vorsitz
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 30.05.2012 – 6 PB 7/12Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst für den gehobenen DienstZitiert von 7
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/26#abs-1 (1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/26#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.