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§ 27 HebG — Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

Hebammengesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.