Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/25#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/25#abs-2 (2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.

§ 24 § 26