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§ 25 HebG — Durchführung der staatlichen Prüfung

Hebammengesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.

(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.