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§ 17 HebG 2020 — Praxisbegleitung

Hebammengesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.

(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung.