§ 12 Akkreditierung von Studiengängen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/12#abs-1 (1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Konzept wird durch die zuständige Landesbehörde in einem Akkreditierungsverfahren überprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/12#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/12#abs-3 (3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden durch die zuständige Landesbehörde überprüft.