§ 13 Praxiseinsätze
Stand: 10.01.2020
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- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 – OVG 5 NC 17/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/13#abs-1 (1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze
Praxiseinsätze nach Satz 1 Nummer 2 können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/13#abs-2 (2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die studierende Person während eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freiberuflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/13#abs-3 (3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.