Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 11 Dauer und Struktur des Studiums

Stand: 19.12.2023

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11#abs-1 (1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11#abs-2 (2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11#abs-3 (3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden. Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/11#abs-4 (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.

§ 10 § 12